Rechtsprechung
ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 307 BGB, § 305c BGB
Bei einer Klausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen Hochschulstudium, nach der bei Nichtannahme eines angebotenen Arbeitsverhältnisses neben Studiengebühren auch anteilig gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, handelt es sich nicht um eine überraschende ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Duales Hochschulstudium - Rückzahlung von Fortbildungskosten
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen Hochschulstudium
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Gebührenerstattung für duales Studium rechtens
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09
Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei …
Auszug aus ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 13.12.2011, 3 AZR 791/09).Auch durch eine Regelung, die nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt, benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen (vgl. BAG 13.12.2001, 3 AZR 791/09).
- BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene …
Auszug aus ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 1 BBiG, sondern vielmehr um eine Berufsbildung in einem Studiengang an einer staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG (vgl. hierzu auch BAG 18.11.2008, 3 AZR 192/07, DB 2009, 853). - BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
Auszug aus ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Grundsätzlich gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.07.2005, 6 AZR 452/05, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37) Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. - BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung
Auszug aus ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 24.06.2004, 6 AZR 383/03). - LAG Köln, 27.05.2010 - 7 Sa 23/10
Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten bei unbestimmter …
Auszug aus ArbG Gießen, 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Gleiches gilt für einen Regelung, die einen Arbeitnehmer zur Annahme eines Arbeitsvertragsangebot veranlasst, dessen Bedingungen auch unangemessen sein können (vgl. LAG Köln, 27.05.2010, 7 Sa 23/10, NZA - RR 11, 11).
Rechtsprechung
ArbG Kassel, 28.08.2014 - 9 Ca 180/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 28.08.2014 - 9 Ca 180/14
- LAG Hessen, 24.06.2015 - 18 Sa 1575/14
- BAG, 24.08.2016 - 4 AZR 498/15
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 24.06.2015 - 18 Sa 1575/14
Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. August 2014 - 9 Ca 180/14 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. August 2014 - 9 Ca 180/14 -abzuändern und.